Schon bisher waren die Regelungen für Auslandsaufenthalte sehr restriktiv. Leistungsempfänger mit Grundsicherung mussten ihren „Lebensmittelpunkt“ in Deutschland haben, doch war die Dauer der verlustfreien Abwesenheit gesetzlich nicht klar definiert. Seit Jahresbeginn hat sich das geändert:
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